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   BVerwG, 26.07.1965 - II B 1.65   

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BVerwG, 26.07.1965 - II B 1.65 (https://dejure.org/1965,942)
BVerwG, Entscheidung vom 26.07.1965 - II B 1.65 (https://dejure.org/1965,942)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Juli 1965 - II B 1.65 (https://dejure.org/1965,942)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Beteiligung der Gemeinden an der Versorgung der in den Staatsdienst übernommenen und dort in den Ruhestand getretenen Polizeivollzugsbeamten - Übergang von Aufgaben einer Gemeinde auf das Land

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 26.07.1965 - II B 1.65
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1. VwGO hat eine Rechtssache nicht schon dann, wenn sie in tatsächlicher Hinsicht möglicherweise eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat, sondern nur, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte, jedoch klärungsbedürftige Rechtsfragen des revisiblen Rechts aufwirft (BVerwG, Beschluß vom 19. August 1964 - BVerwG VI B 7.63 - mit Hinweis auf BVerwGE 13, 90 [91/92] und auf Beschluß vom 10. Dezember 1963 - BVerwG VI B 13.63 - sowie die Beschlüsse vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60 - [NJW 1960 S. 1587, VRspr. 13, 123] und vom 30. November 1960 - BVerwG II C 72.60 -).
  • BVerwG, 21.05.1960 - V B 5.60

    Kriegsgefangenenentschädigung aufgrund der Gefangennahme einer auf Veranlassung

    Auszug aus BVerwG, 26.07.1965 - II B 1.65
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1. VwGO hat eine Rechtssache nicht schon dann, wenn sie in tatsächlicher Hinsicht möglicherweise eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat, sondern nur, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte, jedoch klärungsbedürftige Rechtsfragen des revisiblen Rechts aufwirft (BVerwG, Beschluß vom 19. August 1964 - BVerwG VI B 7.63 - mit Hinweis auf BVerwGE 13, 90 [91/92] und auf Beschluß vom 10. Dezember 1963 - BVerwG VI B 13.63 - sowie die Beschlüsse vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60 - [NJW 1960 S. 1587, VRspr. 13, 123] und vom 30. November 1960 - BVerwG II C 72.60 -).
  • BVerwG, 25.05.1962 - VI C 192.61

    Klage aus dem Beamtenverhältnis - Verweisung in den Verwaltungsrechtszug -

    Auszug aus BVerwG, 26.07.1965 - II B 1.65
    Bei dem vorliegenden Rechtsstreit zwischen den Parteien darüber, ob die Klägerin sich an der Versorgung des auf Grund der Entschließung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 24. September 1957 aus ihrem Dienst in die Bayerische Landpolizei übernommenen und sodann zum 1. August 1960 in den Ruhestand getretenen Polizeihauptwachtmeisters B... zu beteiligen hat, handelt es sich nicht um eine Klage "aus dem Beamtenverhältnis" im Sinne der §§ 126, 127 Abs. 1 BRRG (vgl. BVerwG, Beschluß vom 25. Mai 1962 - BVerwG VI C 192.61 -).
  • BVerwG, 10.12.1963 - VI B 13.63

    Berücksichtigung einer späteren Bewährung im Amt bei einer vorangegangenen

    Auszug aus BVerwG, 26.07.1965 - II B 1.65
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1. VwGO hat eine Rechtssache nicht schon dann, wenn sie in tatsächlicher Hinsicht möglicherweise eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat, sondern nur, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte, jedoch klärungsbedürftige Rechtsfragen des revisiblen Rechts aufwirft (BVerwG, Beschluß vom 19. August 1964 - BVerwG VI B 7.63 - mit Hinweis auf BVerwGE 13, 90 [91/92] und auf Beschluß vom 10. Dezember 1963 - BVerwG VI B 13.63 - sowie die Beschlüsse vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60 - [NJW 1960 S. 1587, VRspr. 13, 123] und vom 30. November 1960 - BVerwG II C 72.60 -).
  • BVerwG, 19.08.1964 - VI B 7.63

    Bindungswirkung der Zulassung einer Revision im Urteil - Gewährung einer

    Auszug aus BVerwG, 26.07.1965 - II B 1.65
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1. VwGO hat eine Rechtssache nicht schon dann, wenn sie in tatsächlicher Hinsicht möglicherweise eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat, sondern nur, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte, jedoch klärungsbedürftige Rechtsfragen des revisiblen Rechts aufwirft (BVerwG, Beschluß vom 19. August 1964 - BVerwG VI B 7.63 - mit Hinweis auf BVerwGE 13, 90 [91/92] und auf Beschluß vom 10. Dezember 1963 - BVerwG VI B 13.63 - sowie die Beschlüsse vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60 - [NJW 1960 S. 1587, VRspr. 13, 123] und vom 30. November 1960 - BVerwG II C 72.60 -).
  • BVerwG, 30.11.1960 - II C 72.60

    Geltungsbereich des § 127 Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts

    Auszug aus BVerwG, 26.07.1965 - II B 1.65
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1. VwGO hat eine Rechtssache nicht schon dann, wenn sie in tatsächlicher Hinsicht möglicherweise eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat, sondern nur, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte, jedoch klärungsbedürftige Rechtsfragen des revisiblen Rechts aufwirft (BVerwG, Beschluß vom 19. August 1964 - BVerwG VI B 7.63 - mit Hinweis auf BVerwGE 13, 90 [91/92] und auf Beschluß vom 10. Dezember 1963 - BVerwG VI B 13.63 - sowie die Beschlüsse vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60 - [NJW 1960 S. 1587, VRspr. 13, 123] und vom 30. November 1960 - BVerwG II C 72.60 -).
  • BVerwG, 27.10.1970 - VI C 8.69

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Materiell hat die hier streitige Interessenlage ihre unmittelbar geltende rahmenrechtliche Regelung erfahren in Kapitel II des Beamtenrechtsrahmengesetzes (hier in der insoweit unveränderten erhalten gebliebenen Fassung vom 1. Oktober 1961 [BGBl. I S. 1835] - BRRG -), und zwar in den §§ 128 ff. Zwar wird diesen Vorschriften entgegen dem Vortrag der Klägerin wohl nicht der Charakter einer bundesrechtlichen "Negativregelung" zukommen, die landesrechtliche Regelungen über die Teilung der Versorgungslast zwischen mehreren von einem Aufgabenübergang betroffenen Dienstherren ausschlösse (vgl. hierzu Beschluß des II. Senats vom 26. Juli 1965 - BVerwG II B 1.65 -).
  • BVerwG, 02.04.1981 - 2 C 35.78

    Teilweiser Aufgabenübergang - Auswahl von Beamten - Amt im funktionellen Sinne -

    Es bedarf vielmehr in entsprechender Anwendung des § 128 Abs. 2 und 3 BRRG einer besonderen Verwaltungsmaßnahme, welche die Auswahl und Übernahme von einzelnen Beamten konstitutiv bewirkt (vgl. BVerwGE 36, 179 [183] und den dort wiedergegebenen Beschluß vom 26. Juli 1965 - BVerwG 2 B 1.65 -).
  • BVerwG, 23.01.1970 - II B 91.69

    Bewilligung der Versorgung nach den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der

    Bei dem vorliegenden Rechtsstreit der Parteien darüber, ob die Beklagte der Klägerin gegenüber verpflichtet ist, die Versorgung des früheren Bürgermeisters S. und seiner Witwe mit Wirkung vom 1. August 1965 auch insoweit zu übernehmen, als die Klägerin ohne vorherige Anhörung der Beklagten die Versorgung nach den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der Landesbesoldungsgruppe A 13 statt zuvor A 12 bewilligt hat, handelt es sich entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht um eine "Klage aus dem Beamtenverhältnis" im Sinne der §§ 126 und 127 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts in der Fassung vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1754) - BRRG - (BVerwG, Beschlüsse vom 25. Mai 1962 - BVerwG VI C 192.61 - und vom 26. Juli 1965 - BVerwG II B 1.65 -).

    Denn grundsätzliche Bedeutung im Sinne der soeben genannten Vorschrift hat eine Rechtssache nicht bereits, wenn sie in tatsächlicher Einsicht möglicherweise eine über den zur Entscheidung gestellten Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat, sondern nur, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht geklärte, jedoch klärungsbedürftige Rechtsfragen des revisiblen Rechts aufwirft, deren Klärung im Revisionsverfahren erwartet werden darf (BVerwG, Beschlüsse vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 1] und vom 4. August 1961 - BVerwG VIII B 9.61 - [Buchholz a.a.O. Nr. 16]; ferner Beschluß vom 26. Juli 1965 - BVerwG II B 1.65 - mit weiteren Hinweisen; ständige Rechtsprechung).

  • BVerwG, 18.08.1970 - II B 1.70

    Erstattung von Versorgungsbezügen an einen Beamten - Abhängigkeit eines

    Das als solches unstreitige Beamten- und Versorgungsverhältnis des Beamten ist lediglich tatbestandsmäßiger Anlaß für den vorliegenden Rechtsstreit zwischen seinen beiden Dienstherren (so bereits BVerwG, Beschluß vom 25. Mai 1962 - BVerwG VI C 192.61 - mit Hinweis auf Urteil vom 17. Januar 1962 - BVerwG VI C 60.60 - [BVerwGE 13, 303] sowie Beschluß vom 26. Juli 1965 - BVerwG II B 1.65 -).

    Daraus folgt ohne weiteres, daß diese Vorschriften des Bundesrechts, die in Kapitel II des Beamtenrechtsrahmengesetzes stehen und somit für Bund und Länder gleichermaßen gelten, der Anwendung des Art. 174 Abs. 1 BayBG im vorliegenden Falle selbst dann nicht entgegenstehen, wenn - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - der Auffassung der Beschwerde beizupflichten sein sollte, die Änderung des § 15 der genannten Verordnung vom 21. Dezember 1908 durch Artikel 1 des bayerischen Gesetzes vom 24. Februar 1964 habe einen Aufgabenübergang im Sinne der dritten Alternative des § 128 Abs. 4 BRRG bewirkt (ähnlich zu der Frage, ob der Anwendung des Artikels 24 des Bayerischen Gesetzes über kommunale Wahlbeamte vom 10. Juli 1952 [GVBl. S. 223] die Regelung der §§ 128 und 129 BRRG entgegensteht: BVerwG, Beschluß vom 26. Juli 1965 - BVerwG II B 1.65 -).

  • BVerwG, 22.08.2007 - 2 B 71.07

    Pflicht zur Tragung der Versorgungslasten für vor dem Übergang der

    6 Auf die Frage, welcher Regelung bei Aufgabenübertragung die Verteilung der aktiven Beamten zu folgen hätte (Übergang kraft Gesetzes nach § 128 Abs. 1 oder Übernahme im Einvernehmen der beteiligten Körperschaften nach § 128 Abs. 2 BRRG; vgl. hierzu Beschluss vom 26. Juli 1965 BVerwG 2 B 1.65 ), kommt es hier nicht entscheidungserheblich an.
  • BVerwG, 19.03.1969 - VI C 54.64

    Rechtmäßigkeit einer verweigerten Zustimmung des Bundespersonalausschusses

    Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat entschieden, daß Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des Beamtenrechts, die zwischen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als Dienstherren und der Aufsichtsbehörde geführt werden, dann nicht unter die Vorschrift des § 127 BRRG fallen, wenn sie nicht das aus einem konkreten Beamtenverhältnis sich ergebende Rechtsverhältnis eines Beamten, sondern allgemeine Regelungen über die Gestaltung der beamtenrechtlichen Rechtsverhältnisse zum Gegenstand haben (Beschluß vom 9. Juli 1965 - BVerwG VIII B 44.63 - [Buchholz BVerwG 230, § 127 BRRG Nr. 13]; ähnlich Beschluß vom 26. Juli 1965 - BVerwG II B 1.65 - für Rechtsstreitigkeiten kommunaler Körperschaften gegen den Staat, welche die Beteiligung an der Versorgungslast betreffen).
  • BVerwG, 13.05.1969 - VI C 44.67
    Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat entschieden, daß Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des Beamtenrechts, die zwischen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als Dienstherrn und der Aufsichtsbehörde geführt werden, dann nicht unter die Vorschrift des § 127 BRRG fallen, wenn sie nicht das aus einem konkreten Beamtenverhältnis sich ergebende Rechtsverhältnis eines Beamten, sondern allgemeine Regelungen über die Gestaltung der beamtenrechtlichen Rechtsverhältnisse zum Gegenstand, haben (Beschluß vom 9. Juli 1965 - BVerwG VIII B 44.63 - [Buchholz BVerwG 230, § 127 BRRG Nr. 13]; ähnlich Beschluß vom 26. Juli 1965 - BVerwG II B 1.65 - für Rechtsstreitigkeiten, kommunaler Körperschaften gegen den Staat, welche die Beteiligung an der Versorgungslast betreffen).
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